Neue Corona-Testverordnung

22.12.2022

Ab dem 23.12.2022 gilt für den Nachweis der Testung §22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes.

Für Besucherinnen und Besucher ist ein vor dem Betreten der Einrichtung an dem Tag des Besuchs durchgeführter Coronaselbsttest ausreichend. Die Durchführung ist auf Verlangen gegenüber den für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihrern Beauftragten zu versichern. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend.

Bei begründeten Zweifeln oder Personen mit Symptomen kann die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttests unter Aufsicht in der entsprechenden Einrichtung verlangt werden. Sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen solchen Test vor Ort dúrchzuführen.

Wir bieten Ihnen an folgenden Tagen Tests an:
• Montags, dienstags, donnerstags von 15.00 - 17.00 Uhr
• Mittwochs, freitags, samstags und sonntags 10.00 - 12.00 Uhr

Der Test kann auch von Ihnen als Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden entsprechend §22a Abs. 3 Zif.1 IfSG